Schulplatzvergabe


Nein. Für alle Kinder, die bereits die Schule besuchen oder ab dem Schuljahr 2022/23 besuchen werden, ändert sich nichts. Das Schulprogramm wird sich nicht ändern, egal welches Ergebnis die Abstimmung bringt. Ggf. wird nach einer Umwandlung eine zusätzliche Alternative zum katholischen Religionsunterricht angeboten, etwa evangelischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht.

Neue Kriterien für die Aufnahme gelten erst, wenn das Verfahren auf Schulartwechsel abgeschlossen ist. D.h. es ist frühestens für die Anmeldungen für das Schuljahr 2023/2024 mit Veränderungen der Schulplatzvergabe bei Anmeldeüberhängen zu rechnen.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule; Niederschrift der Ratssitzung vom 06.04.2022, S. 7

Nein. Für Bekenntnisschulen gelten andere Aufnahmekriterien als die, die in der Ausbildungsordnung Grundschule festgeschrieben sind. Kommt es in einem Jahr zu mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden sind (Anmeldeüberhang), entscheidet der Kriterienkatalog über die Aufnahme. Zunächst entscheidet, ob die Schule die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart ist. Als nächstes zählt an katholischen Bekenntnisschulen die katholische Konfession:

Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.

Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, VV zu §1, Absatz 1.2.3 Satz 3

Für alle Gemeinschaftsschulen dagegen gelten die Aufnahmekriterien wie in der Ausbildungsordnung Grundschule §1 angegeben:

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität […]. Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. […] Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 […] verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, §1 Abs. 2 und 3

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule; Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, §1 Abs. 2 und 3


Update 09.05.2022: Wir haben hier eine missverständliche Formulierung ausgetauscht. In der Antwort hieß es zunächst, dass die katholische Konfession immer als erstes Kriterium gilt. Das gilt aber streng genommen nur, wenn es mehr Anmeldungen von Kindern gibt, für die die Konfessionsschule die nächstgelegene Schule ist, als es Plätze gibt. Streng genommen ist also die “nächstgelegene Schule” das erste Kriterium, und das zweite Kriterium ist die Konfession. Anschließend können weitere Kriterien folgen wie Geschwisterkinder etc.

Nehmen wir an an einer Schule gäbe es 15 Plätze. Für diese Plätze melden sich 24 Kinder aus dem ganzen Stadtgebiet an. Es gibt also mehr Anmeldungen als Plätze, so dass es zu einem Vergabeverfahren kommt.

Es handelt sich um eine katholische Bekenntnisschule. Die Schulleitung hat sich dafür entschieden, als weitere Kriterien zunächst das Kriterium “Geschwisterkind an der Schule” und anschließend das Kriterium “Schulweg” heranzuziehen. (Zur Erinnerung: Diese Kriterien können nach der Anmeldung festgelegt werden, und es ist vorab nicht vorherzusagen, welche Kriterien zum Einsatz kommen. An der Marienschule wurden bei den letzten Vergabeverfahren die Kriterien “Geschwisterkind an der Schule” und “Schulweg” genutzt, so wie in unserem Beispiel.)

Die Ausgangssituation sieht wie folgt aus: 24 Kinder müssen noch angenommen oder abgelehnt werden.

Bild 1: Ausgangssituation

Schritt 1: Kriterium “Wohnortnächste Schule”

Zunächst wird geprüft, für welche Kinder die Schule diejenige Schule ist, die dem Wohnort am nächsten liegt (“Einzugsgebiet”). In unserem Beispiel ist das für 18 Kinder der Fall:

Bild 1: Kriterium “Wohnortnächste Schule”

Es gibt 18 Anmeldungen auf 15 freie Plätze, also gibt es einen Anmeldeüberhang. Die 6 Kinder, die nicht aus dem “Einzugsgebiet” kommen, müssen abgelehnt werden:

Bild 3: Kriterium “Wohnortnächste Schule” – Ergebnis

Für die 18 anderen Kinder wurde noch keine Entscheidung getroffen, für sie geht das Verfahren weiter.


Schritt 2: Kriterium “KONFESSION”

Da es sich um eine Bekenntnisschule handelt, wird als nächstes das Kriterium “Konfession” herangezogen. Von den 18 Kindern im Beispiel sind 11 katholisch, 7 sind nicht katholisch:

Bild 4: Kriterium “Konfession”

Es gibt 11 katholische Kinder auf noch 15 freie Plätze. Alle diese Kinder müssen angenommen werden:

Bild 5: Kriterium “Konfession” – Ergebnis

Für die 7 anderen Kinder wurde noch keine Entscheidung getroffen, für sie geht das Verfahren weiter.


Schritt 3: Kriterium “Geschwisterkind an der Schule”

Jetzt beginnt die Vergabe der Restplätze anhand der Kriterien, die die Schulleitung festgelegt hat. Die Schulleitung in unserem Beispiel hat sich entschieden, zunächst das Kriterium “Geschwisterkind an der Schule” heranzuziehen. 2 der verbliebenen 7 Kinder haben ein Geschwisterkind an der Schule:

Bild 6: Kriterium “Geschwisterkind an der Schule”

Es gibt 2 Kinder mit Geschwisterkindern an der Schule auf noch 4 freie Plätze. Alle diese Kinder werden angenommen:

Bild 7: Kriterium “Geschwisterkind an der Schule” – Ergebnis

Für die 5 verbleibenden Kinder wurde noch keine Entscheidung getroffen, für sie geht das Verfahren weiter.


Schritt 4: Kriterium “Schulweg”

Die Schulleitung in unserem Beispiel hat sich entschieden, als nächstes und letztes Kriterium den “Schulweg” heranzuziehen. Für die 5 verbleibenden Kinder wird jetzt die Länge des Schulwegs ermittelt:

Bild 8: Kriterium “Schulweg”

Zwei Kinder mit dem kürzesten Schulweg werden angenommen, drei Kinder mit längerem Schulweg werden abgelehnt:

Bild 9: Ergebnis

Es gibt keine freien Plätze mehr, und das Verfahren ist abgeschlossen.


Insgesamt werden also folgende Kinder angenommen:

  • 11 katholische Kinder, für die die Schule die wohnortnächste Schule ist (Schritt 2)
  • 2 Kinder, für die die Schule die wohnortnächste Schule ist, die Geschwisterkinder auf der Schule haben (Schritt 3)
  • 2 Kinder, für die die Schule die wohnortnächste Schule ist, ohne Geschwisterkind auf der Schule, mit kürzerem Schulweg (Schritt 4)

Folgende Kinder werden abgelehnt:

  • 6 Kinder für die die Schule nicht die wohnortnächste Schule ist (egal ob katholisch oder nicht, Schritt 1)
  • 3 Kinder, für die die Schule die wohnortnächste Schule ist, ohne Geschwisterkind auf der Schule, mit längerem Schulweg (Schritt 4)

Hierbei fällt auf:

  • Jedes Kind aus dem “Einzugsgebiet” einer Schule hat Vorrang gegenüber Kindern aus dem “Einzugsgebiet” einer anderen Schule – auch gegenüber den katholischen!
  • Nicht-katholische Schüler mit einem langen Schulweg werden gegenüber katholischen Schülern mit einem ähnlichen Schulweg benachteiligt – es gibt keinen “Bauernschaften-Bonus” für nicht-katholische Kinder!
  • Katholische Kinder ohne Geschwisterkind an der Schule haben Vorrang vor nicht-katholischen Kindern mit Geschwisterkind. (Das wäre in unserem Beispiel der Fall, wenn es nur 12 Schulplätze gäbe. Dann blieben im dritten Schritt 2 Kinder mit Geschwisterkind auf einen Platz übrig. Das Kind mit dem kürzeren Schulweg würde angenommen, das andere abgelehnt.) Das bedeutet, dass in einem solchen Fall Kinder nicht auf die selbe Schule wie ihre größeren Geschwister gehen können.

Quelle: Gespräch mit der Schulleitung der Mariengrundschule; Eigene Visualisierung; Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, §1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, VV zu §1, Absatz 1.2.3 Satz 3

Es gibt aktuell keine Sonderbehandlung von Kindern aus Gimbte, Schmedehausen oder den Bauernschaften. Für sie werden momentan die gleichen Auswahlkriterien angewendet wie bei den Kindern aus Greven-Stadt. D.h. aktuell werden nur katholische Kinder aus der Bauernschaften aufgrund ihrer Konfession bevorzugt behandelt. Bei allen anderen wurden bisher die Kriterien Geschwister und Schulweg angewandt. Nicht-katholische Kinder aus den Randgebieten wurden bisher ebenso benachteiligt wie Kinder aus Greven-Stadt – sie sind den katholischen Kindern aus den Randgebieten nicht gleichgestellt!

Bei einer Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule entfällt also nur die Sonderbehandlung der katholischen Kinder. Es stimmt also NICHT, dass Kinder aus Bauernschaften generell ihren Sonderstatus verlieren, denn es gibt aktuell keinen Sonderstatus.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven)

Ja, auch Kinder, die direkt neben einer Bekenntnisschule wohnen, können bei der Schulanmeldung abgelehnt werden, wenn sie nicht das “richtige” Bekenntnis haben. Wenn es mehr Anmeldungen katholischer Kinder aus dem Einzugsgebiet als Plätze an einer katholischen Grundschule gibt, werden andere Kinder abgelehnt – egal wie nah sie an der Schule wohnen und egal ob sie bereits Geschwisterkinder auf der Schule haben.

An Gemeinschaftsschulen müssen bei einem solchen Anmeldeüberhang ebenfalls Kinder abgelehnt werden (durch die Umwandlung entstehen keine neuen Schulplätze!), allerdings aufgrund anderer sachlicher Kriterien als der Konfession. Siehe hierzu auch die Frage zum Auswahlverfahren.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule; Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, §1 Abs. 2 und 3

Nein. Gibt es zu viele Anmeldungen an einer Bekenntnisschule, zählt zunächst das Bekenntnis, und anschließend erst Kriterien wie der Schulweg oder Geschwisterkinder. Der Besuch einer katholischen Kita führt also nicht dazu, dass man vorrangig einen Platz an einer katholischen Bekenntnisschule bekommt. Weitere Infos zur Schulplatzvergabe sind der Frage zum Verfahren der Schulplatzvergabe zu entnehmen.

Quelle: Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, §1 Abs. 2 und 3

Ja. Bis vor einigen Jahren war es möglich, dass Eltern schriftlich erklärten, ihr Kind im Einklang mit katholischen Werten zu erziehen und daher der Beschulung an einer Bekenntnisschule zustimmen und aktiv mitwirken wollen. Damit wurden sie auch ohne entsprechendes Bekenntnis den katholisch getauften Kindern gleichgestellt. Das ist aber seit 2016 nicht mehr möglich. Jetzt zählt bei zu vielen Bewerbungen einzig und allein, welches Bekenntnis das Kind hat.

Außerdem ist es in den letzten Jahren erst zweimal aufgrund von Anmeldeüberhängen dazu gekommen, dass ein Auswahlverfahren stattfinden musste. In den Jahren, in denen es weniger Anmeldungen als Plätze gab, erhielten automatisch alle Kinder, die angemeldet wurden, auch einen Platz. Für die Zukunft erwartet der Schulentwicklungsplan an einigen Schulen deutlich mehr Anmeldungen als Schulplätze zur Verfügung stehen. Dies betrifft vor allen Dingen die Mariengrundschule.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule

Hast du noch weitere Fragen? Wir beantworten sie gerne per Mail: info@kbkw-greven.de