Schulalltag


Ja. Welche Feste gefeiert und welches Brauchtum gelebt wird, wird nicht durch die Schulform festgelegt, sondern von Eltern, Lehrern und der Schulleitung gemeinsam in der Schulkonferenz im Schulprogramm festgeschrieben. Da Weihnachten, Ostern und St. Martin genauso wie Karneval zu den gelebten Festen unseres Kulturkreises gehören, werden diese Feste an Gemeinschaftsschulen selbstverständlich ebenfalls gefeiert.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule, § 65 Schulgesetz NRW

Für die Schulen in Greven ändert sich bezogen auf das Leitbild und das Wertegefüge nichts. Denn Grundlage der praktischen Arbeit ist das Schulprogramm, das von der Schulkonferenz festgelegt wird. Darin haben die Schulen für sich festgelegt, dass sie sich christlich ausrichten – so wie übrigens auch alle Gemeinschaftsschulen in Deutschland. Denn wie auch im Grundgesetz schon die Prägung christlicher Werte verankert ist, gilt das auch für die Schulen.

Schulphilosophisch heißt das, dass der Umgang miteinander auf den Pfeilern der Nächstenliebe fußt. Schulpraktisch bedeutet das, dass christliche Feste wie St. Martin, Ostern und Weihnachten im Schulprogramm einen festen Raum haben. Genauso übrigens wie nicht christlich geprägte Feste wie Karneval oder Projekte wie die Schülerzeitung oder der Schulgarten. Vieles von dem, was unser Jahr und unser Tun prägt, geschieht vor einem christlichen Hintergrund, aber es gibt eben auch viele andere Dinge, die der Schule bzw. im Leben der Kinder wichtig sind. Sollte es zu einer Umwandlung kommen, muss die Schule ihr Schulprogramm nicht ändern.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule, § 65 Schulgesetz NRW

Ja, das wird im Schulgesetz des Landes geregelt. Es muss nur ggf. eine Alternative zum bislang rein katholischen Religionsunterricht angeboten werden. Gemeinschaftsschulen bieten häufig zwei Formen von Religionsunterricht an: einen katholischen und evangelischen Religionsunterricht, oder es gibt einen konfessionsgebunden (meist katholischen) und einen freien (meist Ethik genannt). Wie genau sich das an den Schulen umsetzen ließe, ist noch offen. Grundsätzlich besteht hier Gestaltungsspielraum, der gemeinsam genutzt werden kann. Denkbar ist auch, dass weiterhin alle Kinder am katholischen Bekenntnisunterricht teilnehmen können, wenn sie das möchten.

Allerdings bestehen auch jetzt schon Überlegungen, an der Mariengrundschule den Religionsunterricht gemeinschaftlicher zu gestalten um den vielen nicht-katholischen Kindern gerecht zu werden. Immerhin ist knapp die Hälfte der Schüler an der Mariengrundschule nicht katholisch.

Grundlage hierfür ist das Schulgesetz NRW:

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

Schulgesetz NRW §31 Abs. 1

Quelle: Gespräch mit der Schulleitung der Mariengrundschule, § 31 Schulgesetz NRW

Ja, Schulgottesdienste sind Schulveranstaltungen und können weiterhin stattfinden, da Religion ein reguläres Unterrichtsfach ist, sowohl an Bekenntnis- als auch an Gemeinschaftsschulen. Er darf sogar wöchentlich stattfinden. Zusätzlich können Schulgottesdienste zu besonderen Anlässen stattfinden, wie z.B. Einschulung, Verabschiedung der 4. Klassen oder besonderen christlichen Feiertagen. Dies Bedarf lediglich der Abstimmung zwischen Schule und Kirche und hat nichts mit der Schulart zu tun.

Geregelt wird das in einem Runderlass des Schulministeriums:

1 Die Schulgottesdienste nach diesem Erlass sind Schulveranstaltungen.

2 In allgemeinbildenden Schulen und vollzeitschulischen Bildungsgängen des Berufskollegs, in deren Stundentafel Religionslehre als Unterrichtsfach aufgenommen ist, wird Gelegenheit zum Schulgottesdienst gegeben. Schulgottesdienste vermitteln religiöse Erfahrungen, die den Religionsunterricht und das Schulleben sinnvoll ergänzen.

3 Die Teilnahme am Schulgottesdienst ist unabhängig vom Besuch des Religionsunterrichts und nicht verpflichtend. Für die Zeit des Schulgottesdienstes besteht die Aufsichtspflicht der Schule (BASS 12-08 Nr.1). Religiöse Handlungen bleiben in der Regel den bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schülern vorbehalten.

4 Der Schulgottesdienst tritt nicht an die Stelle einer der in den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden. Er darf einmal wöchentlich stattfinden. Es ist zulässig, den Schulgottesdienst für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern gesondert zu halten. Ferner können Schulgottesdienste auch aus besonderen Anlässen stattfinden.

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.06.2016 (ABl. NRW. 07-08/16 S. 73)

Quelle: Gespräch mit der Schulleitung der Mariengrundschule, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.06.2016 (ABl. NRW. 07-08/16 S. 73)

Praktisch nichts. Das hat auch die Stadt Greven bei beiden Informationsveranstaltungen nochmal betont.

Wenn es zu einer Umwandlung kommt, ändern sich die Aufnahmekriterien für neue Schüler*innen, nicht das Schulprogramm – mit dem Schulprogramm sind die Eltern aktuell ja zufrieden. Auslöser der Debatte sind die Aufnahmekriterien, die nicht-katholische Kinder einseitig benachteiligen, nicht das Schulkonzept. Wie in den folgenden Fragen weiter ausgeführt wird, ändert sich für den Schulalltag außer dem ggf. zusätzlich angebotenen Religionsunterricht für andere Konfessionen nichts.

Zudem sind ab Sommer 2022 an der Marienschule beide Leitungsstellen neu zu besetzen. Die Besetzung dieser Stellen würde durch eine Umwandlung einfacher (siehe die Frage weiter unten).

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule

Zur Erinnerung: Eltern nicht-katholischer Kinder müssen bei der Schulaufnahme an katholischen Bekenntnisschulen eine Erklärung unterschreiben, dass sie für ihr Kind eine Erziehung im katholischen Bekenntnis wünschen. Dadurch wird das Angebot eines evangelischen Religionsunterrichts stark erschwert bzw. unmöglich gemacht. Die Wirkung dieser Erklärung entfällt mit einer möglichen Umwandlung zur Gemeinschaftsschule.

Zudem sind ab Sommer 2022 an der Marienschule beide Leitungsstellen neu zu besetzen. Die Besetzung dieser Stellen würde durch eine Umwandlung einfacher (siehe die Frage weiter unten).

Quelle: Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, VV zu §1, Absatz 1.2.3 Satz 2

Die Besetzung der Leitungsstellen an konfessionell gebundenen Schulen ist schwierig.

Früher mussten alle Lehrkräfte einer katholischen Bekenntnisschule selbst auch katholisch sein. Aufgrund des Fachkräftemangels wurde das Bekenntnis als Einstellungskriterium bei Lehrer*innen mittlerweile aufgehoben. Hier ändert sich also nichts. Für die Schulleitung und deren Stellvertretung gilt die Einschränkung allerdings weiterhin. Diese müssen dem Bekenntnis der Schule angehören. Erst nach drei erfolglosen Ausschreibungen kann die Stelle der stellvertretenden Leitung auch ohne Konfessionsbindung ausgeschrieben werden. Für Schulleitungen gilt das jedoch nicht, diese müssen zwingend dem Bekenntnis der Schule angehören.

Die Besetzung der Schulleitungsstellen ist aktuell schon sehr schwierig und wird durch die Konfessionsbindung nochmals erschwert. Das zeigt sich aktuell an der Besetzung der Leitungsstellen an der Mariengrundschule. Dort ist derzeit der Posten der stellv. Schulleitung nicht besetzt. Diese Stelle wurde bereits dreimal für katholische Bewerber*innen ausgeschrieben, bisher ohne Erfolg. Erst jetzt besteht die Möglichkeit, die Stelle auch für Bewerber*innen anderer Konfessionen zu öffnen. Die gleichen Schwierigkeiten werden auch bei der Besetzung der Schulleitungsstelle erwartet, die zum 01.08.2022 neu zu besetzen ist.

Da auch an den anderen Grevener Bekenntnisschulen die Leitungsstellen mittelfristig neu ausgeschrieben werden müssen, wird sich das Problem dort wiederholen.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule; Schulaufsicht des Kreises Steinfurt, Infoveranstaltung 16./17. Mai


Update 18.05.2022: Die Schulaufsicht hat bei der Infoveranstaltung der Stadt klargestellt, dass nur Stellen für stellvertretende Schulleitungen ohne Konfessionsbindung ausgeschrieben werden dürfen. An Bekenntnisschulen müssen die Schulleiter zwingend dem jeweiligen Bekenntnis angehören.

Ja, das Martinsfest findet unabhängig von der Schulart statt, ebenso wie die Feiern zum Weihnachtsfest und andere christliche Feste. In einer Gemeinschaftsschule wird auf Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte erzogen, und dazu gehört natürlich auch das Feiern von Ostern, St. Martin, Weihnachten und anderen christlichen Festen. Über die Durchführung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts entscheidet die Schulkonferenz, in der neben der Schulleitung auch Lehrer und Eltern vertreten sind.

Quelle: Gespräch mit der Schulleitung der Mariengrundschule, § 65 Schulgesetz NRW

Selbstverständlich darf im Deutschunterricht über St. Martin gesprochen, dürfen in Musik z.B. Weihnachtslieder gesungen werden. Es darf allerdings kein Kind gegen seine Überzeugung zu einem Gebet, Tischgebet o.ä. gezwungen werden. Wenn wir uns den Schulalltag bei uns ansehen, sehen wir, dass es schon jetzt so ist.

Quelle: § 31 Schulgesetz NRW

Nein. Die Kirche ist derzeit in keiner Weise an der Finanzierung oder Förderung der Schule beteiligt, so dass sich durch eine Umwandlung zur Gemeinschaftsschule keinerlei Änderungen ergeben. Als Bekenntnisschule erhalten die Schulen keine Förderung aus Kirchenmitteln. Träger der Schule ist die Stadt Greven. Sie ist für alle Kosten der Schule verantwortlich, lediglich die Personalkosten der Lehrer*innen und Sozialpädagog*innen trägt das Land. Besondere Ausgaben werden vom Förderverein der Schule übernommen. Die Kirche beteiligt sich in keiner Weise an irgendwelchen schulischen Kosten.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule, § 92 Schulgesetz NRW

Nein, alle Schulgebäude der Grundschulen sind im Eigentum der Stadt Greven.

Quelle: Schulträger (Stadt Greven)

Nein. Der Name ist zwar gleich, aber die Kirchengemeinde ist nicht Träger der Schule. Es handelt sich um eine städtische Schule, Träger ist also die Stadt Greven.

Quelle: Gespräch mit dem Schulträger (Stadt Greven) und der Schulleitung der Mariengrundschule

Nicht aufgrund der Umwandlung zur Gemeinschaftsschule. Im Schulprogramm ist festgelegt, dass die Schule sich an christlichen Werten orientiert. Die Zusammenarbeit mit der Kirche fußt wesentlich auf dem Schulprogramm, nicht auf der Tatsache, dass es eine Bekenntnisschule ist. Denn auch andere Gemeinschaftsschulen gestalten ihren Schulalltag zusammen mit der Kirchengemeinde.

In Greven gibt es bereits eine erfolgreiche Kooperation zwischen der Erich-Kästner-Gemeinschaftsschule in Reckenfeld und der evangelischen Kirchengemeinde, wie Pfarrer Jörn Witthinrich bestätigt. Es spricht also nichts dagegen, dass auch andere Gemeinschaftsschulen weiterhin mit den Kirchengemeinden zusammenarbeiten.

Da die katholische Kirche St. Marys in direkter Nachbarschaft der Mariengrundschule kürzlich profaniert wurde, wird es in Zukunft schwieriger, Schulgottesdienste durchzuführen. Die nächstgelegene Kirche ist St. Martini in der Innenstadt, die für Grundschüler*innen nicht fußläufig zu erreichen ist. Diese Herausforderung ergibt sich auch unabhängig von einer möglichen Umwandlung zur Gemeinschaftsschule.

Quelle: Gespräch mit der Schulleitung der Mariengrundschule; Jörn Witthinrich: “Die Haltung ist wichtig”, Grevener Zeitung vom 07.05.2022

Hast du noch weitere Fragen? Wir beantworten sie gerne per Mail: info@kbkw-greven.de